Vorlage:Public Domain: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bild:Public Domain.png|50px|left]]Diese Mediendatei ist Public Domain. Es dient zur Bildung der Allgemeinheit.Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa '''zugunsten der Allgemeinheit''' – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.<br style="clear:both">
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[[Datei:Public Domain.png|50px|left]]Diese Mediendatei ist Public Domain. Es dient zur Bildung der Allgemeinheit.Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa '''zugunsten der Allgemeinheit''' – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.<br style="clear:both">
 
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Version vom 18. Oktober 2009, 15:47 Uhr

Public Domain.png
Diese Mediendatei ist Public Domain. Es dient zur Bildung der Allgemeinheit.Nach deutschem und österreichischem Recht ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö abgeleitet). Daher gibt es dort auch keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt. Es ist allerdings möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung zu stellen, dass es von jedermann frei veränderbar ist.